Ausnahmen vom Straßenverkehr: Wo gilt die StVO nicht?

In der heutigen Zeit sind wir alle mit den Verkehrsregeln vertraut – an roten Ampeln anhalten, Fußgängern Vorfahrt gewähren, die zulässige Höchstgeschwindigkeit einhalten usw. Aber wussten Sie, dass es einige Orte gibt, an denen diese Verkehrsregeln nicht gelten? Daher gilt achtsames und vorausschauendes Fahren einmal mehr.

Ausnahmen vom Straßenverkehr: Wo gilt die StVO nicht?

Ausnahmen vom Straßenverkehr: Wo gilt die StVO nicht?

Parkplätze

Supermärkte und andere lokale Geschäfte sind das alltäglichste Beispiel für Orte, an denen die Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht bzw. nur eingeschränkt gilt. Parkplätze können sich in privatem oder öffentlichem Besitz befinden, gelten jedoch nicht als „normale“ Straßen, da sie dem ruhenden Verkehr dienen. Viele der sonst üblichen Verkehrsregeln gelten daher auf Parkplätzen nicht, z. B. die allseits bekannte Rechts-vor-links-Regel. Dennoch greift in besonderem Maße §1 der StVO, der auf „ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht“ im Straßenverkehr verweist und jeden Verkehrsteilnehmer dazu anhält, sich so zu verhalten, dass andere weder geschädigt, gefährdet noch behindert oder belästigt werden. Kommt es aufgrund der abweichenden Regeln zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Auto, ändert sich dadurch jedoch nichts am bestehenden Versicherungsschutz der Autoversicherung. Diese behandelt Schäden genauso wie im fließenden Verkehr.

Private Straßen

Ein weiterer Bereich, in dem die üblichen Verkehrsregeln nicht gelten, sind Privatstraßen. Privatstraßen befinden sich im Besitz von Privatpersonen oder Unternehmen und sind in der Regel nicht für die Öffentlichkeit zugänglich. Da sie von keiner staatlichen Stelle instand gehalten werden, müssen sie auch nicht den staatlichen oder örtlichen Verkehrsvorschriften entsprechen. Das bedeutet, dass es möglicherweise keine Schilder mit Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Warnschilder für potenzielle Gefahren wie scharfe Kurven oder niedrige Brücken gibt. Daher ist es wichtig, beim Fahren auf Privatstraßen besonders vorsichtig zu sein, da man nicht weiß, was auf einen zukommt – vorausgesetzt die Straße ist überhaupt befahrbar und nicht durch eine Schranke versperrt.

Privatparkplatz und Betriebsgelände

Im Gegensatz zu öffentlich befahrbaren Parkplätzen gelten die Vorschriften der StVO auf privaten Parkplätzen sowie auf privatem Betriebsgelände nicht – zumindest nicht automatisch. Bei Privatgrundstücken gilt grundsätzlich das Hausrecht. Der Eigentümer kann also seine eigenen Regeln aufstellen, dabei darf er sich auch der StVO bedienen. Verweist bspw. ein Schild auf die Einhaltung der StVO, ist dies rechtens. Bei Zuwiderhandlungen ist der Eigentümer jedoch nicht berechtigt, Strafzettel zu verteilen. Auf zivilrechtlichem Wege können private Verkehrssünder aber dennoch zur Kasse gebeten werden, wenn sie z. B. Parkverbote auf privatem Grund missachtet und deshalb abgeschleppt wurden.